Reed Smith Newsletters

  1. Keine verbotenen Früchte: DSGVO Verstoß und Arbeitsrechtsprozes
  2. EuGH: Verbraucher haben kein zweites Widerrufsrecht, wenn sich ein kostenloses Probe-Abo automatisch in ein kostenpflichtiges Abo verlängert
  3. OLG Hamm: Auch Nachrichtendienste von Social Media Diensten und Immobilienportalen fallen unter Begriff der elektronischen Post
  4. Anwendungshinweise der Datenschutzkonferenz zum EU-US-Data Privacy Framework vom 04. September 2023
  5. HmbBfDI: Das konzernweite CRM-System – Gemeinsame Verantwortlichkeit
  6. Datenschutzbehörde Österreich: Arbeitgeber treffen Pflichten aus Art. 33 und 34 DSGVO auch bei Datenschutzverletzung durch unzulässig handelnde Mitarbeiter
  7. DSK, EDSA und EDSB veröffentlichen Stellungnahme zur Verfahrensordnung zur DSGVO
  8. DSK Positionspapier zu cloudbasierten digitalen Gesundheitsanwendungen

1. Keine verbotenen Früchte: DSGVO Verstoß und Arbeitsrechtsprozes

von Dr. Andreas Splittgerber

Deutschlands höchstes Arbeitsgericht (BAG) hat jüngst entschieden (2 AZR 296/22, Urteil vom 29. Juni 2023), dass Beweismittel, die unter Verstoß gegen Datenschutz gewonnen würden, im Arbeitsgerichtsprozess verwendet werden können. Konkret sagte das BAG „ In einem Kündigungsschutzprozess besteht nach Maßgabe der Datenschutz-Grundverordnung und der Zivilprozessordnung grundsätzlich kein Verwertungsverbot in Bezug auf solche Aufzeichnungen aus einer offenen Videoüberwachung, die vorsätzlich vertragswidriges Verhalten des Arbeitnehmers belegen sollen. Das gilt auch dann, wenn die Überwachungsmaßnahme des Arbeitgebers nicht vollständig im Einklang mit den Vorgaben des Datenschutzrechts steht.”.

Fazit: Was soll man Unternehmen hier raten? Achtung auf jeden Fall: Trotz Verwertbarkeit kann der Verstoß von einer Datenschutzbehörde mit Bußgeld geahndet werden.

2.EuGH: Verbraucher haben kein zweites Widerrufsrecht, wenn sich ein kostenloses Probe-Abo automatisch in ein kostenpflichtiges Abo verlängert

von Dr. Alexander Hardinghaus, LL.M.

Mit Urteil vom 5. Oktober 2023 in der Rechtssache C-565/22 entschied der EuGH, dass das Widerrufsrecht für Fernabsatzverträge von Verbrauchern im Falle eines anfangs kostenlosen Probe-Abos, welches sich – falls Verbraucher den Vertrag nicht während des kostenlosen Zeitraums kündigen oder widerrufen – automatisch in ein kostenpflichtiges Abo verlängert, für Verbraucher grundsätzlich nur einmal besteht. Allerdings müssen Verbraucher vom Unternehmer in klarer, verständlicher und ausdrücklicher Weise darüber informiert werden, dass das anfänglich kostenlose Probe-Abo später kostenpflichtig wird. Bei Fehlen dieser Informationen könne Verbrauchern ein erneutes Widerrufsrecht zustehen. Für sich anschließende automatische Verlängerungen der kostenpflichtigen Abos bestehe hingegen kein Widerrufsrecht.

Fazit: Unternehmen, die gegenüber Verbrauchern kostenlose Probe-Abos anbieten, sollten Verbraucher vor Vertragsschluss eindeutig darüber informieren, ab welchem Zeitpunkt das Probe-Abo kostenpflichtig wird.