Reed Smith Newsletters

Inhaltsverzeichnis

  1. Neue Cookie-Regeln in Deutschland: Ab dem 1. Dezember 2021 gilt das TTDSG
  2. Deutsche Datenschutzbehörden führen koordinierte Prüfungen zu internationalen Datentransfers durch
  3. VG Mainz: Datenschutzrechtliche Anforderungen an E-Mail Versendung durch Berufsgeheimnisträger
  4. OLG Köln: Influencer müssen auch unbezahlte Produkt-Posts als Werbung kennzeichnen
  5. OVG Saarland: Double-Opt-In per E-Mail für Einwilligung in Telefonwerbung nicht geeignet
  6. EuGH: Framing unter Umgehung von Schutzmaßnahmen erfordert die Zustimmung des Urheberrechtsinhabers
  7. BGH: Zulässigkeit der Erhebung eines Entgelts für die Zahlung mittels Sofortüberweisung oder PayPal

Save the date: Webinar mit Visitor Analytics zu den neuen deutschen Cookie-Regeln (TTDSG) am 1. Juli 2021

Save the date: Data Date zu neuen EU Standarddatenschutzklauseln und EU Digitalisierungs-Verordnungen am 9. Juli 2021

1. Neue Cookie-Regeln in Deutschland: Ab dem 1. Dezember 2021 gilt das TTDSG

von Dr. Andreas Splittgerber

Mit 12 Jahren Verzögerung hat der deutsche Gesetzgeber ein neues Cookie-Gesetz (TTDSG) verabschiedet. Die Rechtslage in Deutschland ist nun ähnlich der Rechtslage in vielen anderen EU-Mitgliedsstaaten und verlangt eine Zustimmung für Cookies und andere Tracking-Technologien, die Informationen auf den Geräten der Nutzer speichern oder von ihnen auslesen. Einzige Ausnahme: Die Technologie ist für die Bereitstellung des Website-Dienstes zwingend erforderlich. Das TTDSG gilt für Website-Betreiber weltweit, die sich an deutsche Nutzer richten.

Der deutsche Gesetzgeber war nicht sehr kreativ und hat den Wortlaut der EU-Cookie-Richtlinie von 2009 kopiert. Das TTDSG wurde im Eiltempo durch den Gesetzgebungsprozess gepeitscht und enthält darüber hinaus noch eine Reihe weiterer nicht unumstrittener Regelungen für Unternehmen, die elektronische Kommunikationsdienste erbringen.

Fazit: Viele Unternehmen werden beim Website-Tracking auf eine Einwilligung umstellen müssen. Einen gewissen Spielraum gibt es aber vielleicht für bestimmte neue Methoden, z.B. Website-Messung, die auf Daten aus der Serveranfrage basiert. Hören Sie weitere Details in unserem Podcast.

2. Deutsche Datenschutzbehörden führen koordinierte Prüfungen zu internationalen Datentransfers durch

von Sven Schonhofen, LL.M.

Die deutschen Datenschutzbehörden schreiben aktuell Unternehmen mit einem gemeinsamen Fragenkatalog zu internationalen Datentransfers nach Schrems II an. Die Fragebögen betreffen den Einsatz von Dienstleistern zum E-Mail-Versand, zum Hosting von Internetseiten, zum Webtracking, zur Verwaltung von Bewerberdaten und zum konzerninternen Austausch von Kundendaten und Daten der Beschäftigten. Die Fragebögen können abgerufen werden.

Fazit: Der Zeitpunkt dieser Prüfungen überrascht aufgrund der aktuellen Finalisierung der neuen Standarddatenschutzklauseln.

3. VG Mainz: Datenschutzrechtliche Anforderungen an E-Mail Versendung durch Berufsgeheimnisträger

von Caroline Walz

Das VG Mainz beschäftigte sich in seinem Urteil vom 17. Dezember 2020 (Az.: 1 K 778/19.MZ) mit der Frage, ob ein Anwalt bei der Versendung von vertraulichen Mandanteninformationen per E-Mail ein erhöhtes Schutzniveau nach Art. 32 DSGVO einhalten muss. Das Gericht verneinte dies mit der Begründung, dass die DSGVO keine ausdrückliche Regelung für Berufsgeheimnisträger enthalte. Lediglich die allgemeinen Standards aus Art. 9 und Art. 10 DSGVO seien zu beachten. Solange aber keine besonderen Anhaltspunkte für ein erhöhtes Schutzniveau vorliegen, sei eine Transportverschlüsselung ausreichend.

Fazit: Für ein angemessenes Schutzniveau nach Art. 32 DSGVO bei der Versendung von personenbezogenen Daten durch einen Berufsgeheimnisträger genügt eine standardmäßige Transportverschlüsselung.

4. OLG Köln: Influencer müssen auch unbezahlte Produkt-Posts als Werbung kennzeichnen

von Dr. Philipp Süss, LL.M./Dr. Alexander Hardinghaus, LL.M.

Mit Urteil vom 19. Februar 2021 (Az.: 6 U 103/20) entschied das OLG Köln, dass Influencer-Posts auch dann als geschäftliche Handlung / Werbung zu kennzeichnen sind, wenn ein konkreter Nachweis für eine Entgeltzahlung durch das betreffende Unternehmen an den Influencer fehlt. Entscheidend für die Frage, ob kommerzielle oder redaktionelle Inhalte überwiegen, sei die konkrete Ausgestaltung des Posts.

Fazit: Die Entscheidung des OLG Köln weicht von jüngeren obergerichtlichen Entscheidungen anderer deutscher Gerichte ab. Eine Grundsatzentscheidung durch den BGH ist wünschenswert, zumal Gesetzesinitiativen zur Schaffung von Rechtssicherheit bislang wenig erfolgreich waren.

5. OVG Saarland: Double-Opt-In per E-Mail für Einwilligung in Telefonwerbung nicht geeignet

von Dr. Thomas Fischl

Nach einem Beschluss des OVG Saarland vom 16. Februar 2021 (Az.: 2 A 355/19) dürfen Unternehmen personenbezogene Daten, die Verbraucher in E-Mails angeben, nicht für andere Werbezwecke nutzen. Für die Werbung mit einem Telefonanruf gegenüber einem Verbraucher ist dessen vorherige ausdrückliche Einwilligung erforderlich. Das Gericht entschied, dass das Double-Opt-In Verfahren per E-Mail nicht zum Nachweis der Einwilligung in Telefonwerbung geeignet ist.

Fazit: Während das Double Opt-In-Verfahren in Bezug auf die Einholung von Einwilligungen zur E-Mail-Werbung in der Praxis anerkannt und rechtlich unbedenklich ist, stößt das Verfahren im Rahmen von einwilligungspflichtiger Telefonwerbung an seine Grenzen.